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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RIWO Immobilien GmbH

1. Allgemeines
 
1.1. Zwischen der RIWO Immobilien GmbH und dessen Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden) gelten ausschließlich diese AGB
1.2. Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge und längeren Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn Sie nicht explizit mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.3. Eigene Bedingungen der Vertragspartner müssen vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart werden.
 
2. Vertragsabschluss
 
2.1. Nach erfolgreicher Kontaktaufnahme durch den Kunden und Verifizierung seines Bedarfes, versendet die RIWO Immobilien GmbH, auf elektronischem oder schriftlichem Wege ein Angebot an die vom potenziellen Kunden angegebene Kontaktadresse. Die Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes richtet sich nach dem im Angebot gültigen Zeitraumes.
2.2. Nach Annahme des Angebotes verschickt die RIWO Immobilien GmbH eine Rechnung zum Angebot. Die Anzahlung gilt  gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Etwaige nachträgliche Änderungen bedürfen eines neuen Angebotes, bzw. einer neuen Rechnung.
2.3. Das Angebot ist durch den Käufer unmittelbar zu prüfen. Abweichungen oder Änderungen müssen innerhalb von 4 Arbeitstagen schriftlich angezeigt werden. Nach dieser Frist gilt das Angebot als unwiderruflich genehmigt.
 
3. Zahlungsbedingungen
 
3.1. Die rechtliche Grundlage für Preise und Zahlungsbedingungen, wie z.B. Skonto oder Zahlungsziele, bildet die Rechnung. 
3.2. Falls nicht explizit in der Rechnung anders vereinbart, gelten folgende Fälligkeiten des Kaufpreises.
3.2.1. 70% bei Auftragsbestätigung
3.2.2. 30% nach Fertigstellung, vor Auslieferung bzw. vor dem Abladen beim Kunden

3.3. Die RIWO Immobilien GmbH ist berechtigt den Kunden auf seine Bonität zu prüfen. Bei nicht ausreichender Bonität kann die RIWO Immobilien GmbH den Auftrag stornieren, oder eine 100% Vorauszahlung verlangen.  
3.4. Bei nicht fristgerechter Einhaltung der Zahlungsbedingungen ist die RIWO Immobilien GmbH berechtigt den vollen Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Alle Kosten, die durch den Verzug verursacht werden, trägt der Käufer. Die RIWO Immobilien GmbH ist in diesem Falle berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 7.5% über dem Normalzins zu verlangen. 
3.5. Eine Aufrechnung, oder ein Zurückbehalt des Kunden, der jeweils fälligen Kaufsummen, insbesondere aus Gewährleistungsansprüchen oder verspäteter Lieferung, ist nicht möglich.
 
4. Lieferbedingungen
 
4.1. Die Lieferzeiten sind individuell und richten sich nach dem jeweiligen Auftragsbestand. Eine Festlegung der Lieferzeit erfolgt nach Prüfung der Ressourcen, der technischen Realisierbarkeit und der finanziellen Voraussetzungen in der Auftragsbestätigung.
4.2. Nachträgliche Änderungen und nicht termingerechte, durch den Kunden erbrachte Leistungen, z.B. Fundament oder Versorgungsleitungen, führen zur Verlängerung der Lieferzeiten
4.3. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien oder Streiks und Aussperrung bei Vorlieferanten, sind nicht von der RIWO Immobilien GmbH beeinflussbar und können zu erheblichen Lieferzeit Verzögerungen führen.
4.4. Bei Abholung durch den Kunden gilt der Vertrag als erfüllt bei Übergabe an den Frachtführer und dessen Unterschrift, ab Produktion der RIWO Immobilien GmbH.
4.5. Bei Lieferung „Frei Haus“ gilt der Vertrag als erfüllt bei Übergabe an den Kunden und dessen Unterschrift.
4.6. Die Endladung ist im Preis je nach Absprache vorher zu vereinbaren. Sollte ein Abladen mit unseren zur Verfügung gestellten Vorrichtungen vor Ort nicht möglich sein, so hat der Kunde ein entsprechendes Equipment (Autokran/Stapler) zur Verfügung zu stellen. Ebenso muss der Kunde sicher stellen, dass die Zufahrt bis zur geplanten Entladestelle mit einem 40 Tonnen LKW möglich ist.
 
5. Änderungen, Storno und Eigentumsvorbehalt
 
5.1. Änderungen sind nur unter gewissen Voraussetzungen und Baufortschritt möglich. Änderungen verursachen in der Regel höhere Kosten und verlängern den Liefertermin.
5.2. Eine Stornierung ist nach Produktionsbeginn nicht mehr möglich. Bei einer Stornierung vor Produktionsbeginn ist eine Stornogebühr von 25% des Kaufpreises zu entrichten.
5.3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der RIWO Immobilien GmbH
 
 
6. Schadenersatz und Garantie
 
6.1. Bei Mangel oder Schäden an der Ware hat die RIWO Immobilien GmbH grundsätzlich das Recht des Austausches oder der Instandsetzung. Der Kunde hat nicht das Recht auf Wandlung oder Preisminderung.
6.2. Die RIWO Immobilien GmbH der grober Fahrlässigkeit entstanden sind.
6.3. Es gelten die gesetzlichen Garantie,- und Gewährleistungsrechte
6.4. Bei nicht sachgerechtem Gebrauch oder Handhabung, z.B durch mangelhaftes Lüften oder außer Kraft setzen der Umluftanlage und dadurch entstandene Mängel, z.B. durch Kondenswasserbildung, erlischt der Anspruch auf Garantie oder Gewährleistung.
6.5. Eine ausführliche Gebrauchs,- und Pflegeanweisung, zur Vermeidung von Schäden und Mängel, ist Bestandteil bei Auslieferung der Ware. Der Erhalt wird bei Übergabe mit Unterschrift des Kunden bestätigt. 
 
7. Salvatorische Klausel
 
7.1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
7.2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
Gerichtsstand Klagenfurt
Stand 01/2021

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